Das Dienstfahrrad – steuerliche Besonderheiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Von John Smith 6 März, 2020
4 minutes

Mit der Beliebtheit der Elektrofahrräder steigt die Zahl der Diensträder. 2012 bis 2016 ergingen erste Urteile des Bundesfinanzhofes (BHF) zur Lohnsteuer bei Dienstfahrrädern. Zu den Folgen der Urteilssprüche für Steuerzahler äußerten sich die Oberfinanzdirektionen mancher Bundesländer. Die aktuelle Rechtslage ist im Folgenden mit zwei Beispielfällen dargestellt.

Privatnutzung – Fahrrad versus Kraftfahrzeug

Fährt das Rad auf Knopfdruck ohne Pedalunterstützung (E-Bike) maximal 6 km/h, bleibt es ein Fahrrad. Gleiches gilt für Pedelecs, die mit einer Nenndauerleistung von maximal 0,24 kW bis zu 25 km/h elektrisch unterstützen. Oberhalb der genannten Grenzen sind die Elektroräder steuerlich Kraftfahrzeuge.

Fall Vorwärts (Fahrrad)

Die Vorwärts GmbH überlässt Frau Rückenwind ein Pedelec, das bis zu 24 km/h elektrisch unterstützt. Sie darf es privat nutzen. Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) liegt bei 2.380 € brutto. Ihr Arbeitgeber zahlte 1.666 € inklusive Umsatzsteuer. Von ihrer Wohnung bis zur Arbeit legt Frau Rückenwind 17 km zurück.

Frau Rückenwind versteuert 23 € pro Monat über die Gehaltsabrechnung. Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von 44 € ist ausgeschlossen. Für den täglichen Arbeitsweg setzt sie 76,50 € monatliche Werbungskosten an. Ist der Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 € überschritten, reduziert sich die zu zahlende Einkommensteuer.

Die Vorwärts-GmbH nimmt das Pedelec mit 1.666 € in ihr Anlagevermögen auf. Es wird für 7 Jahre mit monatlich 20 € abgeschrieben. Alle Kosten des Rades, wie die Fahrradversicherung, stellen Betriebsausgaben dar. Der Sachbezug von monatlich 19,33 € netto ist Betriebseinnahme. Das Finanzamt erhält die Umsatzsteuer von 3,37 €.

Fall Schneller (Kraftfahrzeug)

Die Schneller OHG gestattet Herrn Eilig die Privatnutzung seines Dienst-E-Bikes. Dessen UVP beträgt 4.760 €, der Kaufpreis 3.094 € brutto. Der Arbeitsweg beträgt 34 km.

Herr Eilig versteuert 94,94 € (47 € für Privatfahrten plus 47,94 € für Fahrten zur Arbeit) pro Monat über die Gehaltsabrechnung. Für den täglichen Arbeitsweg ergeben sich bei ihm monatlich 153 € Werbungskosten.

Für die Schneller OHG beträgt die Abschreibung 38,84 € pro Monat (3.094 € durch 7 Jahre á 12 Monate). Weitere Kosten sind zusätzliche Betriebsausgaben. Monatlich sind 79,78 € Betriebseinnahme anzusetzen und 15,16 € an Umsatzsteuer abzuführen.

Vorteile der Gehaltsumwandlung

Finanziert der Arbeitgeber das Fahrrad, spart der Mitarbeiter die Anschaffung. Wartungs-, Reparaturkosten und eine Fahrradversicherung zahlt ebenso die Firma. Die Barlohnumwandlung ist eine Möglichkeit Arbeitnehmer an den Aufwendungen für das Elektrorad zu beteiligen. Sie kann umgekehrt ein Argument sein, um den Chef vom Dienstrad zu überzeugen.

Fall Vorwärts (Fahrrad)

Frau Rückenwind erklärt zugunsten des Dienstfahrrades den Verzicht auf 20 € Bruttogehalt. Ihr lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn steigt durch die Vereinbarung zum Rad um 3 € pro Monat an (23 € minus 20 €). Die Werbungskosten bleiben unverändert.

Die Vorwärts GmbH spart 20 € Gehalt, zuzüglich ca. 4 € Sozialversicherung. Der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen ist vereinfacht mit 20% angesetzt. Für den Fall Schneller sind die Auswirkungen bei gleichhohem Gehaltsverzicht identisch.

Wahlrecht Fahrtenbuch

Für als Kraftfahrzeug eingestufte Elektroräder ist die Fahrtenbuchmethode gesetzlich verankert. Hier berechnet sich der Sachbezug anhand der Formel Privat-km/Gesamt-km x Gesamtkosten. Es muss sich zwingend um ein gebundenes Buch handeln. Das Fahrtenbuch ist ordnungsgemäß zu führen. Ordnungsgemäß führen bedeutet, alle Fahrten (Datum, Start, Ziel, Zweck der Fahrt und km) direkt nach Fahrtende einzutragen. Unzutreffende Eintragungen sind lesbar zu streichen.

Für Fahrräder im steuerlichen Sinne ist die Fahrtenbuchmethode mutmaßlich ebenfalls zulässig. Den Schluss lässt die Antwort des Bundesministeriums der Finanzen auf eine Anfrage aus dem Bundestag (Bundestags-Drucksache 17/11787 Seite 39) zu.

Der Arbeitgeber darf die Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Elektrofahrräder nicht abziehen. Die Sachbezüge aus der Überlassung an die Mitarbeiter stellen wiederum umsatzsteuerpflichtige Brutto-Einnahmen dar. Beim Kauf mehrerer Diensträder ist das in Bezug auf die Liquidität zu bedenken.

background image

Aktuelle Updates erhalten

    Table of contents

      Lesen Sie auch